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18. Januar 2019© Fotalia 

Stellungnahme über den Landesrahmenvertrag nach Paragraph 131 SGB IX

Stellungnahme des Vorsitzenden des Caritasverbandes für die Diözese Speyer und stellvertretenden Vorsitzenden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, Karl-Ludwig Hundemer, in der Funktion als Verhandlungsführer der Leistungserbringer zur Presseberichterstattung (Carsten Zillmann für die Rhein-Zeitung und Gernot Ludwig für den SWR) über den Landesrahmenvertrag nach Paragraph 131 SGB IX

Der Rahmenvertrag, den die Träger der Eingliederungshilfe mit der Vereinigung der Leistungserbringer am 28. Dezember 2018 geschlossen haben, stellt als Ganzes die Grundlage dar, auf der die Behindertenhilfe für Erwachsene in Rheinland-Pfalz qualitativ und ökonomisch verbindlich nach den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes geregelt wird.
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und in dessen Gefolge die CDU-Opposition kaprizieren sich in ihren diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen auf einen einzigen Sachverhalt und konterkarieren damit die wertvolle Arbeit, die die Einrichtungen der Behindertenhilfe und das Land Rheinland-Pfalz für Menschen mit Behinderung erbringen.
Tatsache ist: Das rheinland-pfälzische Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) fordert keine unangekündigte Prüfung wie es der SWR unterstellt, sondern lediglich eine Prüfung „auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 12). In Umsetzung des im Paragraphen 12 des AG BTHG genannten Prüfrechts sieht der Rahmenvertrag zwei unterschiedliche Prüfungen vor, nämlich eine „ohne tatsächliche Anhaltspunkte“ (im Paragraph 11 Rahmenvertrag) und eine „anlassbezogene Prüfung“ (im Paragraph 20 Rahmenvertrag). Man kann von der Redaktion eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks und einem Landtagsabgeordneten und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erwarten, dass sie das ganze Vertragswerk gelesen und verstanden haben.
Der Rahmenvertrag setzt die Regelung des anlasslosen Prüfrechts durch regelhafte Prüfungen alle drei Jahre um. Dabei werden im Rahmen der Vergütungsverhandlungen alle vergütungsrelevanten Parameter und Kostenbestandteile durch die Leistungserbringer vorgelegt und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) auf Wirtschaftlichkeit geprüft. Erstmalig erfolgt die Prüfung bereits in diesem Jahr, beginnend mit den Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
Die von Landesrechnungshof und der CDU immer wieder geforderte Transparenz ist dadurch vollumfänglich gewährleistet und wird bereits in 2019 auch so umgesetzt.
Durch die regelhaften Prüfungen und Neuverhandlungen alle drei Jahre werden die Vergütungsätze in kontinuierlichen Abständen zeitnah angepasst und ermöglichen somit eine aktive Steuerung des Landes.
Darüber hinaus hat sich das Land zusätzlich das im Bundesteilhabegesetz legitimierte Recht von anlassbezogenen Prüfungen eingeräumt, sollten konkrete Anhaltspunkte gegen einen bestimmten Träger zwischen den regelmäßigen Prüfintervallen vorliegen.
Das Bundesteilhabegesetz und das AG BTHG setzen die UNO-Behindertenrechtskonvention um und stellen diese Konvention somit in einen vertraglichen Rahmen für Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Allerdings verfolgte der Gesetzgeber des BTHG von Anfang an zwei unterschiedliche Ziele, die sich dem Grunde nach gegenseitig widersprechen:
Zum einen wollte man ein modernes Leistungsrecht, das personenorientiert die selbstbestimmte Teilhabe für alle Menschen mit Behinderung ermöglicht – zum anderen sollten die Ausgaben schrittweise eingedämmt, beziehungsweise insgesamt zurückgeführt werden. Eine solche Gleichung mag vielleicht bei der Industrie aufgehen – höhere Produktionsleistung bei gleichzeitiger Kostenreduktion – kann aber im Sozialbereich schlichtweg nicht funktionieren. Wer für Menschen mit Behinderung eine bessere Lebensqualität will, und das sollte infolge der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention gesellschaftlicher Konsens sein, der muss dafür auch die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Wer das jedoch in Frage stellt, sollte ehrlicherweise sagen, dass er ein personenorientiertes Leistungsrecht nicht will.
In der Berichterstattung des SWR ist regelmäßig die Rede von den beiden Sozialverbänden Caritas und Diakonie. Die Leistungserbringer, die den Vertrag mit dem Landesamt ausgehandelt haben, und die täglich mit Menschen mit Behinderung arbeiten, sind jedoch nicht nur die beiden Wohlfahrtsverbände der Kirchen, sondern ebenso die Arbeiterwohlfahrt (AWO), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV), der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), das Pfalzklinikum und die anderen Einrichtungen der Landeskrankenhäuser.
All diese Träger leisten subsidiär mit ihren zahlreichen MitarbeiterInnen einen unschätzbaren Dienst für Menschen mit Behinderung und damit für eine soziale Gesellschaft. Die dazu erforderlichen Entgelte sind durch den Rahmenvertrag leistungsgerecht und transparent definiert. Die subtile Unterstellung, die Einrichtungen der Behindertenhilfe würden sich bereichern, und die vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU aufgestellte Behauptung, es werde gemauert, getäuscht und getrickst, weisen wir entschieden zurück.

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